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D. Die Rechtsposition des Leasingnehmers (Schopper/Skarics)

Schopper/Skarics2. AuflOktober 2014

1. Schutz vor Eingriffen in den Rechtsbesitz des Leasingnehmers

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Wenn auch der Leasingnehmer nicht als Sachbesitzer des Leasingobjekts zu qualifizieren ist, ist er nach ganz hA Rechtsbesitzer hinsichtlich des Gebrauchsrechts daran10371037OGH 1 Ob 416/97a in RdW 1998, 606; RdW 2010, 147; Apathy, Entscheidungsanmerkung, JBl 1985, 233; Konwitschka, JAP 1992/93, 116; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 279; Frotz, Hämmerle-FS 108 FN 30.. Dieser Rechtsbesitz führt zuerst dazu, dass der Leasingnehmer possessorischen Schutz genießt, er also Verletzungen seines Besitzes im Besitzstörungsverfahren bekämpfen kann10381038Allgemein zur Besitzstörung s Kodek, Die Besitzstörung (2002) passim; Eccher/Riss in KBB § 339 Rz 1 ff; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 274 ff mwN.. Im Falle eines eigenmächtigen Eingriffs steht dem Leasingnehmer ein Wiederherstellungs- sowie Unterlassungsanspruch zu. Schadenersatz kann im Besitzstörungsverfahren – entgegen § 339 ABGB – nach der hL nicht begehrt werden10391039S § 457 ZPO; OGH in SZ 48/107; Eccher/Riss in KBB § 339 Rz 9; Koziol, HaftpflichtR II 25 ff; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 276; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 339 Rz 11; aA F. Bydlinski, Der negatorische Schutz des Mieters gegen Dritte und das Rechtssystem, Wesener-FS (1992) 81 ff..

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