Wenn auch der Leasingnehmer nicht als Sachbesitzer des Leasingobjekts zu qualifizieren ist, ist er nach ganz hA
Rechtsbesitzer hinsichtlich des Gebrauchsrechts daran. Dieser Rechtsbesitz führt zuerst dazu, dass der Leasingnehmer
possessorischen Schutz genießt, er also Verletzungen seines Besitzes im Besitzstörungsverfahren bekämpfen kann. Im Falle eines eigenmächtigen Eingriffs steht dem Leasingnehmer ein Wiederherstellungs- sowie Unterlassungsanspruch zu. Schadenersatz kann im Besitzstörungsverfahren – entgegen § 339 ABGB – nach der hL nicht begehrt werden.