Nach herkömmlicher, gewissermaßen „natürlicher“ Auffassung assoziieren wir mit dem Begriff des Schadens etwas Negatives. Wir denken an einen „Verlust“, eine „Einbuße“ bzw eine „Beeinträchtigung“, die der Geschädigte aufgrund unglücklicher Umstände, eigener Sorglosigkeit oder als Folge von haftungsbegründendem Verhalten eines anderen erlitten hat. Ganz in diesem Sinn formuliert § 1293 Satz 1 ABGB: Schaden sei „jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.“ Die dichotomische Aufspaltung von „Vermögen“ und „Rechten“ ist allerdings nicht sonderlich glücklich, weil ja bspw auch die dinglichen Rechte und die Forderungsrechte Bestandteil des Vermögens sind.

