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D. Billigkeitsentscheidung (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. ... versus Billigkeitserwägungen

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Die Begründung von Schiedssprüchen (§ 606 Abs 2 ZPO) enthält nicht selten auch dann Ausführungen zur Billigkeit, wenn es sich nicht um eine Billigkeits-, sondern um eine Rechtsentscheidung handelt. Wenngleich solche Ausführungen den Charakter der Entscheidung nicht zu ändern vermögen, ist bei der Rechtsentscheidung diesbezüglich doch eine gewisse Zurückhaltung ratsam587587 Schlosser, Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 863. bzw sicherzustellen, dass der Spruch insgesamt nachvollziehbar aufgrund von Rechts- und nicht (nur) aufgrund von Billigkeitserwägungen ergangen

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ist. Denn die Verletzung der Pflicht zur Rechtsentscheidung stellt uE einen Aufhebungsgrund dar.588588Dazu unten Rz 9/194 ff.

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