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D. Auskunftspflicht (Walzel von Wiesentreu)

Walzel von Wiesentreu3. AuflFebruar 2021

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Auskunftspflicht, Rechtsgrundlagen

2.035
Gemäß Art 20 Abs 4 erster Halbsatz B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten

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ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.105105Die Anfügung der Bestimmung des Art 20 Abs 4 B-VG erfolgte erst mit B-VG-Nov BGBl 1987/285. Zu den Hintergründen der Novellierung s Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden (1991) 260 f.

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