I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Amtshilfe, Amtssachverständige
Art 22 B-VG126 sieht vor, dass alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind.