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D. Antrag auf Vermögensangabe

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

Literatur:

Leb/Thuiner, Verheimlichtes Vermögen in der Ehe, iFamZ 2016, 317; Garber, Zur Anwendung des Art XLII EGZPO im Außerstreitverfahren, FS Konecny, Manz (2022) 163.

1. Anspruchsgrundlagen

Rechnungslegung

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Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist (Fall 1), oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat (Fall 2), kann mittels Urteil dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (Art XLII EGZPO). Fall 1 setzt eine materiell-rechtliche Auskunftspflicht voraus, Fall 2 schafft einen Auskunftsanspruch.193193StRsp, zuletzt 3 Ob 141/22i; RS0034986; zum Aufteilungsverfahren ausdr schon 8 Ob 518/87. Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, nicht aber einen solchen auf Angabe des Vermögens (Auskunft bzw Rechnungslegung) iSd Art XVII EGZPO Fall 1.194194StRsp, zuletzt 1 Ob 14/21x; RS0113334. Ein Anspruch auf Vermögensangabe kann sich daher nur aus Art XLII EGZPO Fall 2 ergeben.195195StRsp seit 8 Ob 255/99d; zuletzt 1 Ob 14/21x; RS0113334. Zwar spricht Art XLII EGZPO vom „Urteil“, das

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über „Klage“ ergeht, doch wird die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bejaht.196196StRsp, 1 Ob 181/16y; RS0113334; RS0106019 [T2]. De lege ferenda wäre die Einführung einer dem § 1379 BGB entsprechenden Bestimmung zu erwägen, der den Ehegatten wechselseitig einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen einräumt.197197Die Auskunftspflicht über das Anfangsvermögen und das im Trennungszeitpunkt wurde erst mit der Güterrechtsreform 2009 eingeführt, vgl zB Budzikiewicz in Jauernig, BGB18 § 1379 BGB Rz 1. Für Österreich würde sich eine Anpassung in § 102 AußStrG anbieten. Während der Ehe ist ein Auskunftsanspruch im Streitverfahren geltend zu machen (Rz 23).

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