Literatur:
Leb/Thuiner, Verheimlichtes Vermögen in der Ehe, iFamZ 2016, 317; Garber, Zur Anwendung des Art XLII EGZPO im Außerstreitverfahren, FS Konecny, Manz (2022) 163.
1. Anspruchsgrundlagen
Rechnungslegung
Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist (Fall 1), oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat (Fall 2), kann mittels Urteil dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (Art XLII EGZPO). Fall 1 setzt eine materiell-rechtliche Auskunftspflicht voraus, Fall 2 schafft einen Auskunftsanspruch.193 Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, nicht aber einen solchen auf Angabe des Vermögens (Auskunft bzw Rechnungslegung) iSd Art XVII EGZPO Fall 1.194 Ein Anspruch auf Vermögensangabe kann sich daher nur aus Art XLII EGZPO Fall 2 ergeben.195 Zwar spricht Art XLII EGZPO vom „Urteil“, dasSeite 22

