Eine Kronzeugenregelung zur Bekämpfung der konspirativen Kriminalität ist für die Zwecke der Strafverfolgung nutzlos, wenn sie nicht angewendet wird. Damit eine Kronzeugenregelung nicht von vornherein dazu bestimmt ist, das Schicksal von „totem Recht“ zu fristen, muss sie für ihre Zielgruppe ausreichend attraktiv sein, also Anreizwirkung auf potenzielle Kronzeugen ausüben.

