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E. Grundsätzliche Bedenken

Haudum1. AuflFebruar 2013

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die man sich im Zusammenhang mit einer Kronzeugenregelung stellen muss, ist die, welchen Eindruck es auf das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit macht, wenn schwerste Straftaten nicht oder nur geringfügig bestraft werden und der Staat mit den Tätern dieser Delikte „Tauschgeschäfte“ abschließt183183 Jung, ZRP 1986, 38; siehe auch Bernsmann, JZ 1988, 540; Jahrreiß in FS Lange 777 f; Schäfer, NJW 2000, 2326; Peglau, ZRP 2001, 104; Schwaighofer in Bundesministerium für Justiz 9.. Es könne der Anschein entstehen, dass sich Kronzeugen von strafrechtlicher Verantwortung „loskaufen“ - was rechtsstaatlich höchst bedenklich wäre18418426/SN-187/ME 24. GP ( Reindl-Krauskopf) 4 f; vgl auch NN, Der Standard v 30.9.2010..

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