Liegt einer der in Art V NYÜ
abschließend aufgelisteten Gründe vor, so hat das Gericht die Anerkennung/Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen. Das Gericht hat dabei – ähnlich wie im Rahmen einer Aufhebungsklage – grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht richtig entschieden hat; es gilt mithin das sog
Verbot der révision au fond. Für ein Ermessen des Gerichts, den ausländischen Schiedsspruch trotz Vorliegens eines Versagungsgrunds anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären, dürfte das NYÜ selbst keine ausreichende Grundlage bieten.