In Ergänzung zu § 588 ZPO regelt § 589 ZPO das
Ablehnungsverfahren. Demnach können die Parteien auch das Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters, unter Vorbehalt gerichtlicher Kontrolle,
frei vereinbaren; in der Regel tun sie dies durch einen Verweis auf institutionelle Schiedsregeln. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Schiedsverfahrens sind für den Fall, dass die Parteien jedoch nichts vereinbart haben, dispositive Bestimmungen vorgesehen. Diese sehen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knappe Fristen vor. Durch das Ablehnungsverfahren soll eine zügige und korrekte Besetzung des Schiedsgerichts sichergestellt werden.