Weiters bestimmt § 582 Abs 2 ZPO, dass Ansprüche aus Verträgen, die dem WEG oder dem WGG unterliegen, nicht objektiv schiedsfähig sind. Streitigkeiten über Begründung, Bestehen, Übertragung und Auflösung von Wohnungseigentum sind daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, ebenso Klagen auf Zustimmung zu Maßnahmen der außergewöhnlichen Verwaltung nach § 16 WEG.
Ein Inhalt der Verlag Österreich GmbH
