Betriebsvereinbarung
Kundmachung
BV sind vom BI oder vom BR im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen (§ 30 ArbVG). Daraus folgt, dass die
Kundmachung Voraussetzung für den Eintritt der normativen Wirkung ist.