vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Wählbare Rechte (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Rechts„vorschriften“

9/94
Den Parteien steht es gem § 603 Abs 1 S 1 ZPO frei, Rechts„vorschriften“ zu wählen. Mit dem Begriff der Rechts„vorschriften“ will der Gesetzgeber den Parteien nicht nahelegen, anstatt einer gesamten Rechtsordnung nur einzelne ihrer Bestimmungen zu wählen,259259Zu einer solchen Teilrechtswahl unten Rz 9/109 f. sondern deutlich machen, dass damit nur Rechtsnormen im formalen Sinne gemeint sind, nicht hingegen allgemeine Rechtsprinzipien, denen formal kein Rechtscharakter zukommt und die der Gesetzgeber „Rechtsregeln“ nennt. Die Wahl der Rechtsvorschriften ist inhaltlich unbeschränkt, die Parteien können also irgendein Recht wählen, auch wenn dieses überhaupt keine oder nur schwache Beziehungen zu ihrem Rechtsverhältnis aufweist, aus der Sicht der Parteien also „neutral“ ist.260260 Heiss in Oberhammer, Schiedsgerichtsbarkeit in Zentraleuropa 101; ebenso im deutschen Recht, vgl Berger, Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit 348; Seog-Ung, Bestimmung 52; Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, International Arbitration6, Rz 3.114; ebenso im schw Recht, Girsberger/Voser, International Arbitration3 342; einige Rechtsordnungen verlangen hingegen eine gewisse Beziehung bzw ein Interesse an der Wahl eines neutralen Rechts, vgl Rubino-Sammartano, International Arbitration3 634 f.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!