Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag offen ausweist, schuldet diesen Betrag aufgrund der Rechnungsausstellung. Dies gilt auch, wenn der Steuerausweis unberechtigt erfolgt (der Leistende ist nicht Unternehmer und/oder er erbringt keine Lieferung oder sonstige Leistung – § 11 Abs 14). In diesen Fällen steht kein Vorsteuerabzug zu.