1. Grundsätze
Entgelt
Gutgläubigkeit
Von der Einstellbarkeit zu unterscheiden ist die Rückforderung dessen, was der Arbeitnehmer irrtümlich zu viel erhalten bzw. der Arbeitgeber als Nichtschuld bezahlt hat. Dies gilt im Vertragsbedienstetenrecht des öffentlichen Dienstes bei einem unzulässigen Paralleldienstverhältnis, auch wenn es ca. 9 Jahre tatsächlich gelebt wurde, so OGH LE-AS 11.10.1.Nr.17 bzw. 11.11.3.Nr.7 bzw.49.3.1.Nr.11. Infolge dadurch bewirkter ungerechtfertigter „Bereicherung“ des Arbeitnehmers kann das bezahlte Entgelt als nicht geschuldete Leistung gemäß ABGB grds. für die unverjährten letzten drei Jahre zurückgefordert werden, außer unterhaltsartige Leistungen oder vom Arbeitgeber an die Pensionskasse geleistete Beiträge (OGH LE-AS 52.13.2.Nr.11).
