vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Übergang der Abfuhrverpflichtung

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Erbringt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine steuerpflichtige Lieferung, so hat der Leistungsempfänger, wenn er eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf die Leistung entfallende USt einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmens an das zuständige Finanzamt abzuführen. Tut er das nicht, haftet er für den hierdurch entstehenden Steuerausfall (§ 27 Abs 4). Die Abfuhrverpflichtung entfällt, wenn der ausländische Unternehmer die Steuerbefreiung nach der VO 584/2003 anwendet und für Reverse-Charge-Leistungen (Rz 3494 UStR 2000). Die Abfuhrverpflichtung gilt zudem nicht, wenn im Bereich des Versandhandels eine Sonderregelung in Anspruch genommen wird. Details dazu enthält § 27 Abs 4.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!