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C. Steuerrecht

Stanek1. AuflOktober 2023

Bei der steuerlichen Einlage erfolgt der Ansatz mit dem gemeinen Wert auf beiden Seiten im Sinne einer Wertverknüpfung, obwohl der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich vorgesehen hat.4242S dazu C. I. 1.2.

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