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C. Rechtsbelehrung (§ 113 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Die Abgabenbehörden haben Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, in Verfahrensangelegenheiten schriftlich oder mündlich anzuleiten und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (vgl VwGH 17.11.2020, Ra 2019/13/0067, mwN). Die Manuduktionspflicht erfordert jedoch nicht, die Abgabepflichtigen auf für ihre Interessen allenfalls günstigere Anträge hinzuweisen (vgl VwGH 31.8.2016, 2013/17/0861, mwN).

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