1. Die grundsätzliche Zulässigkeit
Ein Recht auf Akteneinsicht der Partei (§ 78 BAO) besteht insoweit, als dieser die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten ist (vgl § 90 Abs 1 erster Satz BAO idF AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108). Die bis zum AbgÄG 2022 geltende Rechtslage, wonach für die Akteneinsicht einer Partei noch die „Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen“ oder die „Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten“ erforderlich war, wurde zur Beseitigung einer Rechtsunklarheit aufgegeben, da es – ungeachtet der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 90 Abs 1 BAO idF vor dem AbgÄG 2022 – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung des Antrages auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht ankommen sollte (vgl ErläutRV 1534 BlgNR 27. GP 30). Für die Erläuterung des § 90 Abs 1 BAO idF vor dem AbgÄG 2022 samt der dbzgl Judikaturentwicklung sei daher auf die dementsprechenden Ausführungen in der Vorauflage, BAO 2020/2021, 186 verwiesen.