Der Grundsatz „Nemo tenetur se ipsum accusare“ besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu beschuldigen229. Diese Maxime garantiert dem Beschuldigten ein Recht auf Passivität im Strafverfahren230 und wird vom Verfassungsgerichtshof seit jeher aus § 90 Abs 2 B-VG abgeleitet231, wonach im Strafverfahren der Anklageprozess gilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) deduziert das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung aus dem Prinzip des fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK232. Seine strafprozessuale Verankerung findet der Nemo-tenetur-Grundsatz im Anklagegrundsatz des § 7 Abs 2 StPO.

