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C. Nemo-tenetur-Grundsatz

Haudum1. AuflFebruar 2013

Der Grundsatz „Nemo tenetur se ipsum accusare“ besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu beschuldigen229229Vgl zB Schmoller, JBl 1992, 70.. Diese Maxime garantiert dem Beschuldigten ein Recht auf Passivität im Strafverfahren230230 Aselmann, Verteidigungsfreiheit 38. und wird vom Verfassungsgerichtshof seit jeher aus § 90 Abs 2 B-VG abgeleitet231231Siehe zB Birklbauer, JBl 2003, 339 sowie Reiter, RZ 2010, 103 mwN; vgl zB VfGH 21.06.2007 B1082/06 mwN; VfGH 26.09.2008 B1368/07 mwN., wonach im Strafverfahren der Anklageprozess gilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) deduziert das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung aus dem Prinzip des fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK232232Siehe dazu Neumann in Thanner/Soyer/Hölzl 15 mwN; vgl zum Ganzen auch Schmid, RZ 2009, 153 f.. Seine strafprozessuale Verankerung findet der Nemo-tenetur-Grundsatz im Anklagegrundsatz des § 7 Abs 2 StPO.

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