1. Vorbemerkungen
Dieser Abschnitt behandelt die laufende Besteuerung von Privatstiftungen. Privatstiftungen fallen in den Anwendungsbereich des KStG. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten: Während gemeinnützige Privatstiftungen gem § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind und gem § 21 Abs 2 und 3 KStG nur mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ist für eigennützige Privatstiftungen die unbeschränkte Steuerpflicht und insb die Sonderbestimmung des § 13 KStG bedeutend.101 Gemischtnützige Privatstiftungen, also jene Privatstiftungen, die sowohl eigennützigen als auch gemeinnützigen Zwecken dienen, werden abgabenrechtlich wie eigennützige Privatstiftungen behandelt.102 Seite 115

