In der Aufhebungsklage sind die Aufhebungsgründe im Einzelnen zu spezifizieren, dh der konkrete Mangel des Schiedsspruchs bzw des Schiedsverfahrens genau zu bezeichnen und zu begründen.72 Gem der im Aufhebungsverfahren anwendbaren allgemeinen Regel des § 226 ZPO müssen die Tatsachen, aus denen sich der Anfechtungsgrund ergibt, kurz und vollständig angegeben sowie die angeführten Beweismittel im Einzelnen genau bezeichnet werden.73
