1. Einzelvertragliche Vereinbarung
Die Vertragsparteien haben entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes das genaue Ausmaß sowie die Lagerung der Arbeitszeit zu vereinbaren, sofern nicht in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, also Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, Regelungen dazu enthalten sind.21 Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann gemäß § 19d Abs 2 letzter Satz im Vorhinein vereinbart werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen keine Mehrarbeit vorliegt, wenn sich die tatsächlich geleistete Arbeit im ursprünglich vereinbarten Rahmen bewegt. Wenn dies allerdings nicht der Fall ist, liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor. Der Umstand, dass die Vereinbarung im Vorhinein zu treffen ist, wird wohl bedeuten, dass sie in zeitlichem Zusammenhang zum Anlass und nicht auf Vorrat erfolgen muss. Eine generelle Vereinbarung würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen. Bezugszeitraum der Vereinbarung haben einzelne Tage oder Wochen zu sein.

