Art 1 ARB beschreibt in Übereinstimmung mit § 158j Abs 1, 1. Satz VersVG den Gegenstand der RS-Versicherung. Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN und trägt die dem VN dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen (der ARB) geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken.
