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C. Ermittlung – keine Ermittlung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 91

Ermittlung

207
Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in der StPO vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen (§ 91 Abs 2 erster Satz). Ermitteln ist demnach mehr als bloßes „Zur-Kenntnis-Nehmen“, es bedeutet Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.420420OGH 1 Präs 2690-2113/12i.

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