Bei Einlangen eines Berichts der Kriminalpolizei nach § 100 Abs 2 oder 3a oder einer (Privat-)Anzeige hat die Staatsanwaltschaft zunächst zu prüfen, ob
ein Anfangsverdacht vorliegt und(im Falle eines Berichts der Kriminalpolizei) ob Ermittlungshandlungen gegen bestimmte Personen gesetzt wurden.