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C. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger gem § 65a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 65a SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die erkennungsdienstlichen Daten einer Person zu ermitteln, wenn bestimmte Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass diese Person möglicherweise Opfer eines Gewaltverbrechens, eines Unfalls oder eines Selbstmordversuchs geworden ist.

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