Die einvernehmliche Auflösung des Vorstandsmandats ist im AktG wie der Rücktritt nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit – und die Zulässigkeit der damit idR korrespondierenden einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsvertrages ergibt sich schon aus der Privatautonomie. Von praktischer Relevanz sind die Zuständigkeitsfragen. Da die einvernehmliche Auflösung eine Willenserklärung (auch) der Gesellschaft voraussetzt, mit der diese ihr Einverständnis dazu gibt, dass eine bestimmte Person nicht mehr Vorstandsmitglied sein soll, können für die Vertretung der Gesellschaft mE nur dieselben Grundsätze gelten wie für die Entscheidung über die Abberufung. Betrachtet man mit der hM (die hier nicht geteilt wird; vgl ausführlich Rz 43 ff) ausschließlich das Aufsichtsratsplenum als zuständig, dann kann auch nur dieses über die einvernehmliche Beendigung entscheiden. Das ist auch ganz herrschende, wenn nicht einhellige Meinung in Deutschland,1382 und dagegen kann nicht eingewendet werden, diese Sichtweise werde in Deutschland auf den in § 107 Abs 3 Satz 2 dAktG zum Ausdruck kommenden Gedanken gestützt,1383 der im öAktG keine Entsprechung finde. Denn genau einen solchen ungeschriebenen Grundsatz leitet die hA (wenn auch in concreto wenig überzeugend) ja auch für die österreichische Rechtslage ab. Man kann auch nicht sagen, die einvernehmliche Auflösung des Mandats sei „weniger wichtig“ als die Abberufung.
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