1. Fristberechnung
Die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG ist nach den §§ 902 f ABGB bzw dem Europäischen Fristenübereinkommen565zu berechnen. Sie endet nach § 902 Abs 2 ABGB am gleichen Tag im gleichen Monat im dritten Jahr nach dem Jahr des Fristbeginnes. Aufgrund § 903 ABGB tritt die Verjährung erst mit Ablauf dieses Tages ein.

