Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, worüber zu entscheiden innerhalb der von der Satzung gezogenen Grenzen im verantwortlichen Ermessen des Aufsichtsrates liegt, dann ergibt sich die Notwendigkeit, den gesamten Bereich der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft auf die einzelnen Vorstandsmitglieder aufzuteilen.