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C. Der mehrgliedrige Vorstand

Schima1. AuflJänner 2016

1. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

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Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, worüber zu entscheiden innerhalb der von der Satzung gezogenen Grenzen im verantwortlichen Ermessen des Aufsichtsrates liegt,362362Diese Erkenntnis ist anscheinend so banal, dass man dafür im Schrifftum so gut wie keine bestätigenden Aussagen findet (vgl zB Fonk in Semler/v. Schenck, ARHdb4 § 10 Rz 14, der meint, die Geschäftsleitung sei „in der Regel ein Kollegialorgan“. Ob sie das ist, bestimmt aber der Aufsichtsrat, soweit die Satzung dies nicht determiniert. Unpräzise daher Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 70 Rz 32, der meint, erst durch die Satzung erhielte der Aufsichtsrat das Recht und die Pflicht, einen mehrgliedrigen Vorstand einzurichten, dabei aber übersieht, dass die Satzung die Entscheidung dieser Frage auch dem Aufsichtsrat überlassen kann, indem sie zB anordnet, dass der Vorstand aus einer bis vier Personen besteht (zutr Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/246). dann ergibt sich die Notwendigkeit, den gesamten Bereich der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft auf die einzelnen Vorstandsmitglieder aufzuteilen.

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