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C. Billigkeitsermächtigung (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Ausdrücklichkeit

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§ 603 Abs 3 ZPO knüpft die Zulässigkeit einer Billigkeitsentscheidung an eine ausdrückliche Ermächtigung der Parteien. Die Erläuterungen zur RV520520ErlRV 1158 BlgNR 22. GP 22. schweigen zu den Gründen für ein solches Ermächtigungserfordernis.521521AA Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 60. Sinn macht es aus mehreren Gründen: Zunächst wird dadurch die Rechtssicherheit522522 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO74 § 1051 Rz 1. hinsichtlich der vom Schiedsgericht für die Sachentscheidung heranzuziehenden Grundlage gefördert. Dies hilft gleichzeitig, die unerfahrene Partei523523 UN Analytical Commentary on Draft Text of a Model Law on International Commercial Arbitration, Dok. A/CN. 9/264, 63 Rz 8; von Saucken, Reform 255. in ihrer Privat- und Parteiautonomie524524Vgl auch Sandrock, JZ 1986, 374; Kulpa, Das anwendbare Recht 292. zu schützen, denn immerhin bringt die Billigkeitsermächtigung eine gravierende Abweichung von der sonst zu fällenden Rechtsentscheidung mit sich.525525 Prütting in Prütting/Gehrlein8 § 1051 Rz 8. Nicht zuletzt soll526526Mit Blick auf die beschränkten Sanktionierungsmöglichkeiten (dazu unten Rz 9/182) ist die tatsächliche Effektivität einer solchen Disziplinierungsfunktion freilich nicht zu überschätzen. dem Ermächtigungserfordernis auch eine Disziplinierungsfunktion für das Schiedsgericht zukommen,527527 Schulze, Billigkeitsentscheidungen 880. das nicht leichtfertig von der Grundregel der Rechtsentscheidung528528Dazu oben Rz 9/163. abweichen und den Parteien eine Billigkeitsentscheidung geradezu aufdrängen können soll.529529 Münch in MünchKomm ZPO4 § 1051 dZPO Rz 44. All das dient dem Schutz der Parteien,530530 Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit Rz 663 aE; Lepschy, Das anwendbare materielle Recht 195. nicht dem des Schiedsgerichts. Bei der Konkretisierung des Ausdrücklichkeitskriteriums ist dies zu berücksichtigen.

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