Nach § 124 Abs 2 UGB kann der Schuldner gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. Diese Bestimmung versteht sich als bloße Klarstellung, da hierin keine Besonderheit zu sehen ist914. Eine Aufrechnung gegenüber der Gesellschaft setzt - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - vielmehr voraus, dass der Aufrechnende eine Forderung gegen die Gesellschaft hat. Dies galt schon zur Geltungszeit des HGB und freilich erst recht nach der geltenden Rechtslage auch dann noch, wenn sich eine Gesellschaftsforderung und eine Gesamthandforderung der Gesellschafter gegenüberstehen; denn auch diesfalls hätte die Zulassung der Aufrechnung eine Vermögenseinbuße der Gesellschaft zugunsten der Gesellschafter zur Folge915.

