Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter gemäß § 124 Abs 1 UGB nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen. Diese Regelung war vor dem HaRÄG 2005 in modifizierter, insbesondere auf das Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen abgestimmter Weise in Art 7 Nr 10 Abs 1 EVHGB enthalten. Die in § 124 Abs 1 UGB angeordnete Gesamthandbindung der Gesellschafter bezieht sich nicht auf die Substanz oder das Sachsubstrat des Gesellschaftsvermögens, sondern vielmehr auf ihre schuldrechtliche Gesellschafterstellung (Gesellschaftsanteil iSv Anteilsrechte beziehungsweise Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft)899. Diese Vorschrift spiegelt die enge Verbundenheit der Gesellschafter einer OG wider. Sie wird auch vor dem Hintergrund der Selbstorganschaft und der unbeschränkten persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden verständlich. Anders als bei den Kapitalgesellschaften bei welchen ein Wechsel der Gesellschafter weder unmittelbar Auswirkungen auf die Geschäftsführung noch die Vertretung hat und sich die persönliche Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf die Stammeinlage beschränkt, wäre nach der gesetzlichen Ausgangslage ein Wechsel im Stand der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft unmittelbar auf Geschäftsführung und Vertretung und als Folge dessen mittelbar auf die persönliche unbeschränkte Haftung der Mitgesellschafter von Einfluss. Insoweit geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, dass die Gesellschafter grundsätzlich einen geschlossenen Mitgliederkreis anstrebten, der nur mit der Zustimmung aller geändert werden kann900.

