1. Haushaltsgemeinschaft
Im gemeinsamen Haushalt ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in Naturalleistungen zu erbringen,316 sofern dies der Bedürfnisbefriedigung angemessen und mit Stellung und Würde des Unterhaltsberechtigten als gleichberechtigtem Ehepartner vereinbar ist,317 andernfalls in Geld.318 Bei Naturalleistung umfasst der Unterhalt nach der Rsp einen frei verfügbaren Geldbetrag (unpassend als „Taschengeld“ bezeichnet), damit der Berechtigte selbst individuelle Bedürfnisse decken kann, deren Naturalerfüllung eine unerträgliche Bevormundung bedeuten würde (zB für Kleidung, Bücher, kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung).319 In Anlehnung an die deutsche Praxis hat der OGH den Richtwert von 5 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorgegeben,320 dessen Gültigkeit jedoch später unverständlicherweise auf „wirklich gehobene“ Lebensverhältnisse eingeschränkt. Bei geringeren Einkommensverhältnissen soll der Richtwert bis auf null zu reduzieren sein.321