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C. Art der Unterhaltsleistung (Geld- oder Naturalunterhalt)

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Haushaltsgemeinschaft

Im gemeinsamen Haushalt ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in Naturalleistungen zu erbringen,316316StRsp, zB ÖA 1993, 103; OLG Wien EF 32.721, 44.834; OLG Linz EF 32.722, 35.179, 42.523; LG Linz EF 32.720; LGZ Wien EF 37.528, 39.960. Hopf/Kathrein, Eherecht2 58 f. sofern dies der Bedürfnisbefriedigung angemessen und mit Stellung und Würde des Unterhaltsberechtigten als gleichberechtigtem Ehepartner vereinbar ist,317317StRsp, zB EF 28.566; VwGH AnwBl 1993, 38 und 365; OLG Linz EF 32.725, 35.178; OLG Wien EF 37.533, 37.534. andernfalls in Geld.318318Ausführlich Thöni in Harrer/Zitta, Familie und Recht 8 ff. Bei Naturalleistung umfasst der Unterhalt nach der Rsp einen frei verfügbaren Geldbetrag (unpassend als „Taschengeld“ bezeichnet), damit der Berechtigte selbst individuelle Bedürfnisse decken kann, deren Naturalerfüllung eine unerträgliche Bevormundung bedeuten würde (zB für Kleidung, Bücher, kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung).3193191 Ob 720/83 = ÖA 1984, 102; LGZ Wien EF 32.714. Ausführlich Thöni in Harrer/Zitta, Familie und Recht 10 ff. In Anlehnung an die deutsche Praxis hat der OGH den Richtwert von 5 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorgegeben,3203206 Ob 2126/96g = EvBl 1997/10 = JBl 1997, 35. dessen Gültigkeit jedoch später unverständlicherweise auf „wirklich gehobene“ Lebensverhältnisse eingeschränkt. Bei geringeren Einkommensverhältnissen soll der Richtwert bis auf null zu reduzieren sein.3213216 Ob 285/98z = JBl 1999, 311.

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