Die Voraussetzungen, die für die Anwendbarkeit der großen Kronzeugenregelung vorliegen müssen, sind in § 209a Abs 1 und 2 StPO geregelt. Um in den Genuss des Kronzeugenprivilegs zu gelangen, muss der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbaren (I.), die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind (II.) und deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt (III.), die Aufklärung einer Kronzeugentat im Sinne des § 209a Abs 1 Z 1 StPO entscheidend zu fördern (III. 1.) oder eine Person auszuforschen (III. 2.), die in einer kriminellen/terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation führend tätig ist oder war. Überdies dürfen keine Gründe vorliegen, die eine Bestrafung des Beschuldigten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten gebieten (IV.).

