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Beweismittelverbote im Strafrecht

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

sind in § 155 StPO geregelt, der das Verbot normiert, bestimmte Personen als Zeugen zu vernehmen:

(Z 1) Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

(Z 2) Staatsbeamte, insofern sie nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden wurden;

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