sind in § 155 StPO geregelt, der das Verbot normiert, bestimmte Personen als Zeugen zu vernehmen:
(Z 1) Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
(Z 2) Staatsbeamte, insofern sie nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden wurden;