Neben dem Recht auf → Aussageverweigerung gibt es im Zivilverfahren auch Beweismittelverbote bei der Vernehmung von Zeugen. Verboten ist die Einvernahme folgender Zeugen (§ 320 ZPO):
(Z 1) Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder in der Zeit, auf die sich ihre Einvernahme bezieht, unfähig waren;