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Beweismittelverbote im Zivilprozess

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Neben dem Recht auf → Aussageverweigerung gibt es im Zivilverfahren auch Beweismittelverbote bei der Vernehmung von Zeugen. Verboten ist die Einvernahme folgender Zeugen (§ 320 ZPO):

(Z 1) Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder in der Zeit, auf die sich ihre Einvernahme bezieht, unfähig waren;

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