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Beweisbefristung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Im Zivilverfahren besteht für das Gericht die Möglichkeit für die Beweisaufnahme eine Frist zu setzen (§ 279 ZPO). Dies ist auf Antrag des Gegners des Beweisführers zulässig, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft ist, die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebietes der ZPO erfolgen soll. Das Gericht setzt eine richterliche Frist, nach deren Ablauf ungeachtet der konkreten Beweisaufnahme das noch ausstehende Beweisverfahren (nach → Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens) fortgesetzt wird. Unterbleibt nach Ablauf der Frist die Antragstellung auf Fortsetzung, gilt das Verfahren als nicht gehörig fortgesetzt. Gegen den Befristungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Beweis ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht präkludiert, sondern könnte auch in der fortgesetzten Verhandlung behandelt werden. Danach stellt das spätere Einlangen des Beweises (binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung) einen Grund für eine → Wiederaufnahmsklage dar. In Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz ist eine Beweisbefristung nur in Ausnahmefällen zulässig.

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