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Besitzstörungsverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Dieses in §§ 454 ff ZPO geregelte Verfahren muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers durch Klage eingeleitet (=eingebracht) werden. Die Besonderheit dieser Frist ist (auch), dass sie ebenso bei Dauerdelikten abläuft, sodass sie bei mehreren Störungshandlungen bei Kenntnis der ersten Störungshandlung zu laufen beginnt. Wer Kenntnis

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von der Störung hat, muss sich in angemessener Frist Kenntnis vom Störer verschaffen. Das ist insbesondere bei der Ausforschung von Besitzstörungen im Zusammenhang mit Kfz relevant. Die Präklusion dieser Frist ist von Amts wegen wahrzunehmen und für die Wahrung der Frist ist der Kläger beweispflichtig. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht (Eigenzuständigkeit, § 49 Abs 2 Z 4 JN) in dessen Sprengel das gestörte unbewegliche Gut liegt (§ 81 JN), oder aber bei beweglichen Sachen wahlweise am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder des Störungsortes (§ 92 JN). Steht die Besitzstörung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig (§ 50 Abs 1 Z 1 und § 59 Abs 1 Z 6 ASGG). Das Klagebegehren hat die Feststellung der konkreten Störung des ruhigen Besitzes, das Begehren auf Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstands (außer wenn dies nicht möglich ist oder vor Schluss der mündlichen Verhandlung bereits erfolgt ist) und das Begehren auf Unterlassung künftiger Störungen (setzt Wiederholungsgefahr voraus, die aber durch die Störungshandlung widerlegbar angenommen wird; zwingend, wenn kein Wiederherstellungsbegehren vorliegt) zu enthalten.

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