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Beschwerden an Verwaltungsgerichte – § 244 BAO (Stieger)

Stieger36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 244 BAO idF BGBl I 2013/14 gültig ab 1. 1. 2014

§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

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