Stieger36. LfgJuni 2020
§ 243 BAO idF BGBl I 2013/14 gültig ab 1. 1. 2014
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.