ist einer der beiden Tatbestände des § 1 DSt (der andere ist die Verletzung von → Ehre oder Ansehen). Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, Aufträge mit maximaler Redlichkeit zu erfüllen und dabei die ihn treffenden Pflichten zu beachten. Auch das Unterlassen von Handlungen kann eine Berufspflichtenverletzung sein.