52.12.1.Nr.7
§ 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AVRAG
§ 5 Abs. 2 BPG
§ 7 Abs. 3 BPG
Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG
1. Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet, treten hinsichtlich der betrieblichen Pensionszusage jene Konsequenzen ein, die sich aus den Regelungen des BPG (bei pensionskassenfinanzierter kollektivvertraglicher Pensionszusage konkret § 5 BPG) ergeben.

