Sachverhalt:
Heinrich Jäger ist in seinem Hauptberuf als technischer Zeichner in einem großen Energiekonzern angestellt und hat im Jahr 2016 24.580,- (KZ 245 des Lohnzettels) verdient. Für einen befreundeten Architekten fertigt er gelegentlich Baupläne an und hat damit im vergangenen Jahr einen Gewinn von 1.250,- erzielt. In seiner ESt-Erklärung beantragt er auch den Unterhaltsabsetzbetrag für seinen 9-jährigen Sohn, weil er seit zwei Jahren geschieden und für das Kind unterhaltspflichtig ist. Die durch Gerichtsbeschluss festgelegten Zahlungen hat er vollständig geleistet. Aus dem Lohnzettel gehen folgende Daten hervor:

