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Behindertenvertrauensperson Behindertenausschuss zusätzlich zur ArbVG-Zustimmung? - OGH 29.11.2016, 9 ObA 127/16s

50. LfgFebruar 2017

40.4.2.Nr.7

§ 120 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
§ 8 Abs. 2 und 6 BEinstG
§ 22a Abs. 10 BEinstG

1. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 120 ff ArbVG sinngemäß anzuwenden.

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