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Befangenheit - § 76 BAO (Schaubmair)

Schaubmair24. LfgMärz 2012

1. Gesetzestext

§ 76 BAO idF BGBl Nr I 34/2010:

(1) Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jenes einer ihrer Pflegebefohlenen handelt;

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