32.2.6.Nr.21
§ 870 ABGB
1. Schließt der Arbeitnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren.