Bauzulagen sind idR Entgelt und daher steuerpflichtig , sozialversicherungspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig und können nach herrschender Verwaltungspraxis grundsätzlich weder als Reisekostenersätze noch als Erschwerniszulagen berücksichtigt werden (vgl dazu auch die Feststellungen des Dachverbandes [vormals: HVSVT] gemäß § 49 Abs 4 ASVG in ARD 4173/12/90). Nur in einzelnen Ausnahmefällen kann die Behandlung einer Bauzulage

