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B. Z 30 ABB (Unterschriftsproben) (Iro - unter Mitarbeit von Christian Zepke)

Iro2. AuflNovember 2007

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Nach Z 30 ABB haben die Verfügungs- und Zeichnungsberechtigten ihre Unterschriften bei der Bank zu hinterlegen. Aus der darauf folgenden „Ankündigung“, das Kreditinstitut werde schriftliche Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung auf Grund der hinterlegten Unterschriften zulassen, ergibt sich eindeutig, dass es sich ohne diesen Formalakt auf solche Verfügungen durch Verfügungs- und Zeichnungsberechtigte nicht einlassen muss, es sei denn es handelt sich um eine (Konto)Vollmacht zu einer einzelnen Transaktion, weil hier die Hinterlegung einer Unterschriftsprobe evident sinnlos ist186186So auch Koziol in Iro/Koziol, ABB Z 30 Rz 2.. Gegen eine derartige zwischen Bank und Kontoinhaber vereinbarte Einschränkung seiner Befugnis, selbst oder durch andere Personen Kontoverfügungen vornehmen zu können, ist in der Sache nichts einzuwenden, da die Bank ein legitimes Interesse daran hat, verlässlich und ohne großen Zeitaufwand feststellen zu können, ob die konkrete Verfügung von einem dazu Berechtigten vorgenommen wird. Als relativ einfaches und zeitsparendes Mittel dafür bietet sich zweifellos der Vergleich mit einer bereits vorhandenen Unterschriftsprobe der betreffenden Person im Zusammenhang mit einer schriftlichen Erklärung des Kontoinhabers, von dieser Person gefertigte Verfügungen gegen sich gelten zu lassen, an. Z 30 ABB kann aber nicht entnommen werden, dass bereits die Übereinstimmung der abgegebenen Unterschrift mit der hinterlegten die Bank zur Ausführung der Verfügung auf Rechnung des Kontoinhabers berechtigt. Selbstverständliche Voraussetzung ist vielmehr wie generell bei der Stellvertretung, dass die Erklärung vom Vertreter und nicht von einem unbefugten Dritten stammt. Da sich Z 30 ABB nur mit der Frage der formellen Legitimation des Verfügungs- oder Zeichnungsberechtigten befasst, kann diese Bestimmung nicht als Überwälzung des Fälschungsrisikos auf den Kontoinhaber verstanden werden187187OGH in SZ 54/47.. Diese Frage wird in den ABB mancher Kreditinstitute für Geschäfte mit Unternehmern im Abs 3 der Z 3 geregelt (dazu Bd I2 Rz 1/75 ff).

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