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C. Z 31 ABB (Verfügungsberechtigung in fremdem Namen) (Iro - unter Mitarbeit von Christian Zepke)

Iro2. AuflNovember 2007

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Nach Z 31 S 2 ABB haben die Personen, die nach dem Gesetz oder auf Grund einer (rechtsgeschäftlichen) Vollmacht die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers vertretungsweise wahrnehmen können, ihre Identität und ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Soweit es sich um Verfügungsberechtigte in fremdem Namen handelt, deren Vertretungsbefugnis sich auf das Gesetz gründet und vom Vertretenen – jedenfalls mit Wirkung nach außen – nicht eingeschränkt werden kann, sind sie ohne weiteres auch zu Dispositionen über das Konto des Vertretenen berechtigt. Bei vertretungsbefugten Organen bzw Gesellschaftern von Kapital- bzw Personengesellschaften, deren Vertretungsmacht vom Gesetz zwingend umschrieben wird, genügt daher der Nachweis ihrer Bestellung, der durch einen Auszug aus den entsprechenden Registern erbracht oder soweit möglich durch Online-Abfrage des Registers, wie insbesondere des Firmenbuchs, durch die Bank selbst eingeholt werden kann.

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